Barrierefreiheit 2025: Neue Pflicht für Praxis-Websites
Stellen Sie sich vor, eine Patientin mit Sehbehinderung versucht, online einen Termin in Ihrer Praxis zu buchen doch die Website ist nicht barrierefrei. Sie kann weder das Terminformular bedienen noch Ihre Telefonnummer leicht erkennen. Solche digitalen Hürden frustrieren und schließen Menschen aus. Genau hier setzt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) an: Es verpflichtet ab dem 28. Juni 2025 viele Unternehmen – darunter auch Arztpraxen mit Online-Services – zur digitalen Barrierefreiheit. In diesem Blogartikel erfahren Sie, was das BFSG regelt, wen es betrifft und welche Schritte Sie jetzt unternehmen können, um Ihre Praxis-Website barrierefrei zu gestalten.
Was regelt das BFSG und seit wann gilt es?
Das BFSG ist die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act (EAA) und trat am 28. Juni 2025 in Kraft. Sein Ziel: Allen Menschen – insbesondere Menschen mit Behinderungen, chronischen Erkrankungen oder altersbedingten Einschränkungen – die gleichberechtigte Teilhabe an digitalen Produkten und Dienstleistungen zu ermöglichen. Bislang mussten vor allem öffentliche Stellen (Behörden, Universitäten etc.) ihre Websites barrierefrei gestalten. Neu ist, dass diese Pflicht nun auch für viele private Unternehmen gilt – darunter Arztpraxen, Apotheken, Kliniken und andere Gesundheitsdienstleister, soweit sie bestimmte digitale Angebote für Verbraucher bereitstellen.
Kurz gesagt schreibt das BFSG vor, dass betroffene digitale Produkte und Services „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar“ sein müssen. Praktisch bedeutet das: Ihre Praxis-Website muss so gestaltet sein, dass z.B. blinde, gehörlose oder motorisch eingeschränkte Menschen sie bedienen können, ohne auf Unterstützung angewiesen zu sein. Diese Anforderung gilt bundesweit einheitlich und basiert auf technischen Standards, die in ganz Europa verbindlich sind.
Welche Websites, Online-Services und Apps sind betroffen?
Nicht jede Website fällt automatisch unter das BFSG – ausschlaggebend ist, was dort angeboten wird. Das Gesetz zielt auf digitale Angebote im Verbraucherbereich (B2C) ab. Im medizinischen Bereich sind insbesondere Praxis-Websites betroffen, die Online-Services bieten, zum Beispiel:
– Online-Terminbuchung: Wenn Patient:innen direkt auf Ihrer Website einen Termin vereinbaren können (z.B. per Terminformular oder Kalender-Tool). Solche Termin-Buchungsfunktionen gelten als „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ im Sinne des BFSG.
– Online-Bestellungen oder -Shop: Etwa Apotheken mit Webshop (z.B. Vorbestellung von Rezepten oder Medikamenten).
– Patientenportale oder digitale Anamnesebögen: Wenn Ihre Praxis z.B. ein Portal für Befunde oder digitale Aufnahmeformulare bereitstellt, die von Patient:innen genutzt werden.
– Mobile Apps Ihrer Praxis: Falls Sie eine eigene App für Patient:innen haben (z.B. für Terminverwaltung oder Telemedizin), muss auch diese barrierefrei sein.
Ausnahmen und Sonderfälle
Reine Informationswebsites einer Praxis – etwa Seiten, die nur Öffnungszeiten, Teamvorstellung und Kontaktinfos enthalten – könnten außerhalb des Anwendungsbereichs liegen, sofern keine Interaktion oder Vertragsanbahnung online erfolgt. Doch Achtung: Schon ein scheinbar einfacher Kontakt- oder Termin-Anfrage-Button kann juristisch als Online-Dienstleistung gewertet werden, wenn dadurch ein individueller Vertrag (Behandlungstermin) angebahnt wird. Im Zweifelsfall gilt: Bietet Ihre Website irgendeine Form von Online-Service für Verbraucher an, sollten Sie sie als betroffen betrachten.
Ausdrücklich genannt im BFSG sind z.B. Websites/Apps von Banken (Online-Banking), E-Commerce-Shops, elektronische Ticketdienste, Beförderungsdienste und Telekommunikationsanbieter. Für Arzt- und Zahnarztpraxen wird oft das Beispiel Online-Termin-Buchungstool genannt – dieses fällt klar in den Geltungsbereich. Ihre Praxis-Website darf nur noch betrieben werden, wenn dieser Online-Service barrierefrei nutzbar ist.
Wer muss das BFSG beachten – und wer ist ausgenommen?
Grundsätzlich betrifft das BFSG alle privaten Marktakteure, die die oben genannten digitalen Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucherinnen* anbieten. Im Gesundheitswesen zählen dazu niedergelassene Ärzt:innen, Zahnärzt:innen, MVZ, Apotheken etc., sofern sie direkt an Endverbraucher (Patienten) gerichtet sind. Allerdings gibt es wichtige Ausnahmen:
Kleinstunternehmen: Kleine Praxen können davon befreit sein. Laut BFSG sind Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten und maximal 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme von der Pflicht ausgenommen, sofern es um Dienstleistungen geht. Viele Einzel- oder Doppelpraxen dürften diese Kriterien erfüllen. Beispiel: Eine Hausarztpraxis mit 5 Angestellten und 1 Mio. € Umsatz muss ihre Website rechtlich nicht zwingend barrierefrei machen – zumindest vorerst. (Achtung: Stellen solche Kleinstunternehmen jedoch die vom BFSG erfassten Produkte her oder verkaufen sie, greift die Ausnahme nicht. Für Praxen ist das selten relevant, es sei denn Sie vertreiben z.B. medizinische Geräte, E-Books o.ä.)
B2B-Angebote: Reine geschäftliche Websites, die sich ausschließlich an andere Unternehmen (B2B) richten, fallen nicht unter das BFSG. In der Praxis muss klar erkennbar sein, dass keine Verbraucher angesprochen werden (z.B. Passwort-geschützter Kundenbereich für andere Ärzte oder Labore). Die meisten Praxis-Websites sind jedoch an Patienten (Verbraucher) gerichtet, also B2C – somit greift die Ausnahme hier in der Regel nicht.
Warum sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht lohnt
Auch wenn Ihre Praxis formal nicht verpflichtet ist, lohnt sich Barrierefreiheit. Das BFSG war ein erster Schritt – es ist durchaus möglich, dass der Geltungsbereich in Zukunft auf weitere Unternehmen ausgeweitet wird. Zudem zeigen barrierefreie Angebote, dass alle Patientinnen und Patienten willkommen sind, was Ihr Image und Ihre Reichweite verbessert. Kleine Praxen profitieren genauso von zufriedenen, loyalen Patienten und einer modernen, zugänglichen Online-Präsenz. Eine barrierefreie Website ist daher immer eine gute Investition – unabhängig von der gesetzlichen Pflicht.

Welche Anforderungen gelten konkret für Webseiten?
Eine Praxis-Website gilt als barrierefrei, wenn Menschen mit unterschiedlichen Einschränkungen sie ohne besondere Hürden nutzen können. Das BFSG verweist hierzu auf international anerkannte Standards. Insbesondere gelten die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) als Richtschnur. Aktuell ist WCAG 2.1 auf Stufe AA der Maßstab (WCAG 2.2 steht in den Startlöchern). Ebenso relevant ist die europäische Norm EN 301 549, welche die WCAG-Anforderungen für Webseiten und Apps verbindlich übernimmt. Für öffentliche Stellen regelt in Deutschland schon länger die BITV 2.0 (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung) die Anforderungen – auch sie basiert auf WCAG 2.1 AA.
Beispiele für technische Anforderungen
– Texte sollen klar verständlich sein (möglichst in Alltagssprache, kurze Sätze).
– Bilder und Grafiken brauchen Alternativtexte, damit blinde Nutzer erfahren, was dargestellt wird.
– Farben und Kontraste müssen so gewählt sein, dass Personen mit Sehschwäche Inhalte gut erkennen (empfohlen wird ein Kontrastverhältnis von mind. 4,5:1 für Text).
– Navigation und Bedienung: Alle Funktionen sollen ohne Maus nur mit der Tastatur erreichbar sein.
– Multimedia: Videos brauchen Untertitel oder Transkripte für Gehörlose.
– Struktur und Code: Saubere Überschriften-Struktur und semantisch korrektes HTML.
Warum reichen Barrierefreiheits-Plugins meist nicht aus?
Vielleicht denken Sie: „Ich installiere einfach ein Plugin, das macht meine Seite barrierefrei.“ – Leider greift das zu kurz. Accessibility-Plugins oder Overlay-Tools (z.B. Widgets zum Schriftvergrößern, Kontrast umschalten, Vorlesefunktion) können zwar kleine Hilfestellungen bieten, lösen aber die Grundprobleme nicht vollständig. Oft erzeugen solche Overlays sogar neue Konflikte: Sie legen sich als zweite Ebene über die Website und können Screenreader verwirren.
Welche Konsequenzen drohen bei Nichtbeachtung?
Die Barrierefreiheits-Pflicht ist nicht nur ein „nice to have“, sondern wird behördlich durchgesetzt. Verstöße gegen das BFSG können ernsthafte Folgen haben. Zunächst überwachen die Bundesländer die Einhaltung im Rahmen der Marktüberwachung. Wird festgestellt, dass eine betroffene Website die Anforderungen nicht erfüllt, erhalten die Betreiber zunächst eine Aufforderung zur Nachbesserung. Kommt man der nicht nach, kann es untersagt werden, die Website weiter zu betreiben – im Klartext: Ihre Online-Terminvergabe dürfte dann ggf. nicht mehr angeboten werden, bis das Problem behoben ist.
Abmahnungen und Bußgelder
Parallel dazu besteht die Gefahr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Da eine Barrierefreiheitsverletzung auch als Verstoß gegen das Gesetz gelten kann, könnten Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbände Sie abmahnen. Solche Abmahnungen sind im deutschen Wettbewerbsrecht ein gängiges Instrument und können kostenpflichtig sein.
Schließlich drohen auch Bußgelder. Das BFSG sieht in §37 vor, dass Ordnungswidrigkeiten mit bis zu 100.000 € Bußgeld geahndet werden können. Die genaue Höhe hängt vom Einzelfall ab, aber allein die Möglichkeit zeigt, wie ernst das Thema genommen wird. Für Praxen wäre zudem der Imageschaden erheblich, wenn bekannt wird, dass sie gesetzliche Vorgaben ignorieren. Insgesamt gilt: Die Risiken einer Nichtbeachtung – rechtlich und reputationsmäßig – sind es nicht wert.
Was können Praxisinhaber innen konkret tun?
Die gute Nachricht: Sie müssen das Rad nicht neu erfinden. Es gibt bereits viele Hilfsmittel und Leitfäden, um Ihre Website barrierefrei zu machen. Gehen Sie am besten in folgenden Schritten vor:
1. Ist-Stand prüfen
Finden Sie zunächst heraus, wo Ihre Website steht. Nutzen Sie kostenfreie Online-Tools für einen ersten Check, z.B. den WAVE Accessibility Checker oder axe (Browser-Erweiterung). Diese Tools zeigen typische Probleme auf, etwa fehlende Alt-Texte, Kontrastmängel oder Formularfelder ohne Label. Bedenken Sie: Automatische Tests finden erfahrungsgemäß nur ca. 20–40 % der Barriereprobleme. Ergänzen Sie daher manuelle Tests – versuchen Sie z.B., Ihre Seite einmal nur mit der Tastatur zu bedienen (Tab-Taste für Links und Buttons). Prüfen Sie, ob alle Menüpunkte erreicht werden und der Fokus sichtbar ist. Lassen Sie sich mit einem Screenreader (z.B. NVDA für Windows) die Seite vorlesen: Werden alle Inhalte sinnvoll angekündigt? Solche Selbsttests geben Ihnen ein Gefühl, wo Handlungsbedarf besteht.
2. Externe Hilfe einholen (bei Bedarf)
Wenn die Analyse ergibt, dass Ihre Seite größere Umbauten benötigt, zögern Sie nicht, Expert:innen hinzuzuziehen. Kontaktieren Sie Ihren Website-Dienstleister oder die Agentur, die Ihre Seite betreut – viele Webdesigner kennen die WCAG-Anforderungen inzwischen. Es gibt auch spezialisierte Beratungsstellen für Barrierefreiheit (z.B. die Beratungsstelle Barrierefreiheit der Bayerischen Architektenkammer) und Bundesfachstellen, die informieren. Nutzen Sie zudem die Leitlinien zum BFSG vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Dieses Dokument (kostenlos als PDF verfügbar) beantwortet häufige Fragen und enthält praxisnahe Beispiele, auch für Kleinstunternehmen.
3. Maßnahmen umsetzen
Auf Basis der Prüfungsergebnisse sollten konkrete Anpassungen vorgenommen werden. Orientieren Sie sich an einer Checkliste der wichtigsten Punkte. Zum Beispiel: Ist die Schrift ausreichend groß und kontrastreich? Haben alle Bilder aussagekräftige Alternativtexte? Sind Links und Buttons eindeutig beschriftet („Jetzt Termin buchen“ statt nur „Klicken“)? Funktionieren alle Formulare mit der Tastatur und sind Eingabefelder richtig benannt? Können alle wichtigen Inhalte auch von einer Software vorgelesen werden? Kontrollieren Sie auch, ob bei Videos Untertitel vorhanden sind und ob es vielleicht Inhalte in schwerer Sprache gibt, die man einfacher formulieren sollte. Viele dieser Punkte lassen sich mit überschaubarem Aufwand beheben – oft sind es Änderungen im Seitentext, im HTML-Code oder im CSS-Stylesheet. Ihre Web-Agentur kann hier gezielt unterstützen und hat vielleicht schon Erfahrung mit der BITV/WCAG-Optimierung.
4. Erfolg testen und dokumentieren
Nachdem Änderungen umgesetzt wurden, prüfen Sie erneut die Website – am besten mit einer Mischung aus automatischen Tools und Tests durch echte Nutzer (z.B. Feedback von Patienten mit Behinderung einholen, falls möglich). Es kann sinnvoll sein, einen BITV-Test von Experten durchführen zu lassen: Dabei checken geschulte Tester Ihre Seite anhand von 60 Prüfmerkmalen und erstellen einen Report. So einen Test bieten etwa Projekte wie BIK BITV-Test an. Das Ergebnis zeigt schwarz auf weiß, ob Ihre Website konform ist oder wo noch Probleme liegen. Dokumentieren Sie alle Maßnahmen. Im Fall der Fälle können Sie so nachweisen, dass Sie sich um Barrierefreiheit bemüht haben. Das BFSG verlangt von Dienstleistern z.B., in den AGB eine Beschreibung zur Erfüllung der Barrierefreiheit aufzunehmen – halten Sie solche Infos also bereit. Auch eine öffentlich zugängliche Erklärung zur Barrierefreiheit auf Ihrer Website (ähnlich wie im öffentlichen Sektor üblich) ist empfehlenswert, um transparent zu machen, welchen Stand Ihre Website hat und an wen sich Nutzer bei Problemen wenden können.
Warum jetzt handeln wichtig ist
Beginnen Sie jetzt! Auch wenn der Stichtag Juni 2025 nahe ist, Barrierefreiheit lässt sich nicht über Nacht einbauen. Jede Verbesserung zählt – fangen Sie mit den größten Baustellen an (z.B. kontrastarme Texte, unbeschriftete Elemente) und arbeiten Sie sich vor. Machen Sie Barrierefreiheit zu einem fortlaufenden Prozess. Ihre Patienten werden es Ihnen danken: Eine barrierefreie Website signalisiert Wertschätzung für alle Nutzer und hebt Ihre Praxis positiv hervor. Zudem profitieren alle Besucher von einer klar strukturierten, gut bedienbaren Seite – auch ältere Menschen oder Stress-geplagte Berufstätige finden sich dann leichter zurecht.
Wie kann FFMedia Sie unterstützen?
FFMedia übernimmt für Sie den kompletten Prozess zur Anpassung Ihrer Website an die Anforderungen des BFSG. Dazu gehören:
– Technisches Audit Ihrer Website nach WCAG 2.1/2.2, EN 301 549 und BITV 2.0.
– Design- und Code-Optimierung für Barrierefreiheit (Kontraste, Alt-Texte, Tastatur-Navigation, semantische Struktur).
– Anpassung Ihres Online-Terminbuchungssystems, damit es für alle Patient:innen nutzbar ist.
– Test und Dokumentation, damit Sie einen Nachweis der rechtlichen Konformität haben.
– Laufende Betreuung, um die Barrierefreiheit auch nach Website-Änderungen zu gewährleisten.
Mit FFMedia ist Ihre Praxis professionell aufgestellt, erfüllt gesetzliche Standards und zeigt, dass Sie sich um alle Patient:innen kümmern.
Fazit
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz mag auf den ersten Blick kompliziert wirken, ist jedoch vor allem eine Chance. Es definiert genau, welche Produkte und Dienstleistungen ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei gestaltet sein müssen, um Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zum wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
Produkte, die vom BFSG betroffen sind
- Computer, Tablets und Laptops inklusive ihrer Betriebssysteme
- Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Zahlungssysteme, Fahrkarten- und Check-in-Automaten oder interaktive Informationsdisplays
- Telekommunikationsgeräte wie Mobiltelefone
- Interaktive Endgeräte wie Smart-TVs
- E-Book-Reader
Dienstleistungen, die vom BFSG betroffen sind
- Telekommunikationsangebote wie Telefonie, Messenger-Dienste oder Services, die den Zugang zu Netzwerken und Inhalten erleichtern
- Bestandteile des öffentlichen Personenverkehrs, darunter Websites, Apps, elektronische Tickets, Echtzeit-Reiseinformationen und interaktive Terminals innerhalb der EU
- Bankdienstleistungen wie Online-Banking und digitale Vertragsabwicklungen
- E-Book-Software
- Digitale Angebote im E-Commerce, etwa Online-Terminbuchungssysteme, Websites, Apps und Onlineshops
Wer diese Anforderungen frühzeitig umsetzt, erfüllt nicht nur gesetzliche Vorgaben, sondern verschafft sich auch einen Wettbewerbsvorteil. Beginnen Sie am besten jetzt mit den größten Optimierungen – von kontrastarmen Texten bis hin zu fehlenden Alternativtexten – und arbeiten Sie Barrierefreiheit als fortlaufenden Prozess ein. Das Ergebnis: eine moderne, inklusive Website, die allen Nutzer:innen gerecht wird und Ihre Praxis positiv hervorhebt.